Verlangensleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ — das Honorar, das gar nicht erst entsteht (Copy)
19.09.2026

Was eine Verlangensleistung ist
Die Grundregel steht in § 1 Abs. 2 GOZ: Berechnet werden dürfen Leistungen, die für eine medizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich sind. Was darüber hinausgeht, darf nur berechnet werden, wenn es auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht wurde.Damit ist der Rahmen gesetzt. Eine Leistung, die medizinisch nicht notwendig ist, ist nicht automatisch unberechenbar — sie ist berechenbar unter einer zusätzlichen Bedingung. Diese Bedingung ist das Verlangen, und das Verlangen muss dokumentiert sein.
Typische Konstellationen, in denen die Frage auftaucht:
– rein ästhetisch motivierte Leistungen ohne Behandlungsindikation
– der Austausch intakter Versorgungen, weil dem Patienten die Farbe nicht gefällt
– eine aufwendigere Versorgung, als der Befund sie erfordern würde
– zusätzliche diagnostische Schritte, die der Patient ausdrücklich wünscht
– Mehrfachabformungen oder Zusatzmodelle auf Patientenwunsch
Die Abgrenzung zwischen „medizinisch notwendig“ und „auf Verlangen“ ist nicht in allen Fällen eindeutig und wird durchaus unterschiedlich beurteilt. Genau deshalb lohnt es sich, die Frage in der eigenen Praxis einmal systematisch zu klären, statt sie Fall für Fall am Stuhl zu entscheiden.
Was § 2 Abs. 3 GOZ konkret verlangt
Hier wird es formal, und die Formalien sind der Punkt, an dem die meisten Beträge verloren gehen. Die Vorschrift verlangt eine schriftliche Vereinbarung, und zwar mit vier Eigenschaften:Sie muss vor der Behandlung getroffen werden. Nicht am selben Tag, nicht im Anschluss, nicht beim nächsten Termin. Vorher. Eine Unterschrift, die nach der Leistung eingeholt wird, heilt nichts.
Sie muss die Leistung und die Vergütung benennen. Nicht pauschal, nicht als Sammelposten.
Sie muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Dieser Satz fehlt auf erstaunlich vielen Formularen.
Sie darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Das ist der Punkt, der am häufigsten übersehen wird — und er ist in der Praxis der gefährlichste.
Dem Zahlungspflichtigen ist außerdem ein Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
Wo es in Praxen tatsächlich schiefgeht
In den Praxen, die ich in den letzten Jahren gesehen habe, scheitert es selten am Fachwissen. Es scheitert an Formularen und an Abläufen.Das Sammelformular
Eine Praxis hatte ein sauber formuliertes, gut aussehendes Dokument — auf dem neben der Verlangensvereinbarung auch noch die Behandlungseinwilligung, ein Hinweis zum Datenschutz und eine Regelung zu Ausfallhonoraren standen. Alles auf einem Blatt, alles mit einer Unterschrift. Praktisch für den Ablauf, riskant für die Wirksamkeit: § 2 Abs. 3 verlangt ausdrücklich, dass die Vereinbarung keine weiteren Erklärungen enthält. Wer alles auf ein Formular packt, spart einen Zettel und setzt die Vereinbarung aufs Spiel.Das falsche Formular
§ 2 GOZ enthält zwei verschiedene Vereinbarungen, die regelmäßig verwechselt werden. Die abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 regelt eine andere Gebührenhöhe — also den Steigerungssatz. Die Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 regelt, dass eine nicht notwendige Leistung überhaupt erbracht und berechnet wird. Zwei völlig verschiedene Sachverhalte, zwei verschiedene Formulare. Wer das Honorarvereinbarungsformular für eine Verlangensleistung verwendet, hat den falschen Tatbestand dokumentiert.Die Unterschrift danach
Der Ablauf im Terminbuch ist eng, die Leistung wird erbracht, das Formular kommt an der Rezeption dazu. Der Patient unterschreibt beim Gehen. Formal ist das zu spät — und es ist der häufigste Fehler überhaupt, weil er sich aus dem Praxisalltag ganz natürlich ergibt.Die Leistung wird gar nicht erkannt
Der Wunsch kommt im Gespräch, die Behandlung läuft weiter, niemand hält inne. In der Abrechnung taucht die Leistung später entweder gar nicht auf oder sie wird unter eine reguläre Position geschoben, wo sie nicht hingehört. Beides kostet — im zweiten Fall zusätzlich die Angriffsfläche bei der Prüfung.Warum das keine Abrechnungsfrage ist
Das ist der Teil, der in der Diskussion meist untergeht.Eine Kürzung kann ich nachträglich bearbeiten. Ich kann begründen, widersprechen, nachreichen. Der Vorgang ist offen, solange er läuft.
Eine fehlende Verlangensvereinbarung kann ich nicht bearbeiten. Die Vorschrift knüpft an einen Zeitpunkt an, der vorbei ist. Wenn die Unterlagen auf meinem Tisch landen, ist die Entscheidung längst gefallen — am Behandlungsstuhl, Wochen vorher, in einem Moment, in dem niemand an die Abrechnung gedacht hat.
Deshalb hilft an dieser Stelle keine bessere Abrechnung. Es hilft nur ein Ablauf, der die Frage stellt, bevor der Bohrer läuft: Ist das noch medizinisch notwendig, oder ist das ein Wunsch? Und wer stellt diese Frage, wenn die Behandlerin gerade beschäftigt ist?
Die Praxen, bei denen das funktioniert, haben meist nichts Kompliziertes gebaut. Sie haben eine kurze Liste der Leistungen, bei denen die Frage regelmäßig auftaucht, ein eigenes Formular nur für diesen Zweck, und eine Person, die zuständig ist. Mehr nicht.
Was Sie diese Woche prüfen können
Nehmen Sie sich zwanzig Minuten und beantworten Sie vier Fragen für Ihre Praxis:Erstens: Welche Leistungen erbringen Sie regelmäßig, weil ein Patient sie ausdrücklich wünscht — nicht, weil der Befund sie erfordert? Schreiben Sie sie auf. Meist sind es drei bis fünf, und meist weiß das Team sie aus dem Kopf.
Zweitens: Holen Sie das Formular heraus, das Sie in diesen Fällen verwenden. Steht darauf § 2 Abs. 3 GOZ — oder steht dort § 2 Abs. 1? Wenn Sie kein eigenes Formular für Verlangensleistungen haben, ist das bereits die Antwort.
Drittens: Lesen Sie das Formular zu Ende. Enthält es außer der Verlangensvereinbarung noch etwas anderes — eine Einwilligung, einen Datenschutzhinweis, eine Ausfallregelung? Dann gehört das auf ein zweites Blatt.
Viertens: Fragen Sie im Team, wann das Formular tatsächlich unterschrieben wird. Nicht, wann es unterschrieben werden soll. Wann es unterschrieben wird.
Wenn eine dieser vier Fragen unangenehm ist, liegt dort Geld — und zwar Geld, das Sie bei jeder künftigen Behandlung neu verlieren, solange der Ablauf steht, wie er steht.
Dieser Beitrag gibt Erfahrungswerte aus der Abrechnungspraxis wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die Beurteilung, ob eine Leistung medizinisch notwendig ist, liegt bei der behandelnden Zahnärztin oder dem behandelnden Zahnarzt.

